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  RPL Impressum
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der RPL Rohstoff Produktion Logistik GmbH

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an die RPL – Rohstoff Produktion Logistik GmbH, Gewerbestraße 11, 57612 Kroppach, Germany – nachfolgend „RPL“ genannt – im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Für den Fall, dass der Lieferant die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies RPL vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Liefer-) Bedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Selbst wenn RPL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Soweit in diesen Einkaufsbedingungen die Begriffe "Lieferung" und "Lieferant" verwendet werden, sind davon neben Warenlieferungen ebenso Werklieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen beziehungsweise der jeweilige Erbringer der Lieferung/Leistung umfasst.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Ein Vertragsschluss über die Lieferung kommt mit schriftlicher Annahme eines Angebotes des Lieferanten durch RPL oder wenn der Lieferant ein Angebot von RPL (nachfolgend allgemein „Bestellung“) schriftlich bestätigt zu Stande. Soweit bei der Bestellung von RPL im Einzelfall keine abweichende Annahmefrist angegeben ist, kann der Lieferant eine Bestellung von RPL innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Versendung der Bestellung annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei RPL.

(2) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage von RPL zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen. Vorbehaltlich einer Vereinbarung im Einzelfall ist ein Angebot des Lieferanten kostenfrei.

(3) Die von RPL im Zusammenhang mit der Bestellung übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und Angaben zu Materialzusammensetzungen sind Bestandteil der Bestellung.

(4) Die Mitarbeiter von RPL sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Änderungsvorbehalt
(1) RPL ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Wochen beträgt. RPL wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird RPL die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Mitteilung von RPL gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(2) RPL ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn RPL die bestellten Waren im Geschäftsbetrieb von RPL aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretener Umstände nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird RPL in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

§ 4 Preise, Verpackung und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit der vom Lieferanten angegebene Preis von dem in der Bestellung angegebenen Preis abweicht oder im Falle einer fehlenden Angabe eines Preises in der Bestellung gilt gleiches für den in der Auftragsbestätigung durch RPL schriftlich bestätigten Preis.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung und den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, soweit eine solche anfällt.

(3) Sofern nach der einzelvertraglichen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von RPL hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Der Lieferant hat ein Recht auf Rückgabe der Verpackung jedoch nur im Falle gesonderter individueller Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Bestellung von RPL nichts anderes ergibt, gilt Zahlung auf Rechnung nach erfolgter Lieferung als vereinbart. Rechnungen des Lieferanten sind getrennt nach Bestellungen in jeweils zweifacher Ausfertigung zu erstellen und müssen die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt, separat ausweisen. Rechnungen des Lieferanten müssen die in der Bestellung von RPL ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstige in der Bestellung angegebene Referenzen enthalten. Rechnungen sind nicht an die Lieferanschrift zu adressieren sondern an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden und dürfen nicht der Ware beigepackt werden. Sollte eine der vorstehenden Angaben fehlen und sich dadurch im normalen Geschäftsverkehr die Bearbeitung durch RPL verzögern, verlängern sich etwaige Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen auf ordnungsgemäß gestellte Rechnungen (Absatz 4) unter Abzug von drei Prozent Skonto
(a) auf Rechnungen, welche in der Zeit vom 6. bis 20. eines Kalendermonats bei RPL eingehen, bis zum 30. desselben Monats und
(b) auf Rechnungen, welche in der Zeit vom 21. eines Kalendermonats und dem 5. des Folgemonats bei RPL eingehen, bis zum 15. dieses Folgemonats.

Geht die Ware am vereinbarten Bestimmungsort später als die Rechnung ein, so gilt als Tag des Rechnungseingangs der Tag des Wareneingangs. Zahlungen ohne Abzug erfolgen innerhalb von 45 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der von RPL geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrages von RPL bei der eigenen Bank von RPL.

(6) Bei Zahlungsverzug schuldet RPL Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen RPL in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von RPL haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Lieferanten sowie Beschaffenheit und Umfang seiner Leistung.

§ 5 Lieferung und Verzug des Lieferanten
(1) Die im Rahmen eines Angebotes oder einer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant hat RPL unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine entsprechende Mitteilung des Lieferanten lässt die RPL im Verzugsfall zustehenden Rechte unberührt.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung an RPL frei verzollt DDP (Incoterms 2010). Sofern RPL aufgrund schriftlicher Vereinbarung die Kosten des Versandes übernimmt, ist diejenige Versandart zu wählen, welche den Anforderungen an Sicherheit und Schnelligkeit der Lieferung im Einzelfall gerecht wird; unter mehreren danach in Betracht kommenden Versandarten ist die kostengünstigste Versandart zu wählen.

(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf des Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens RPL bedarf.

(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen RPL uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist.

(6) Im Falle des Lieferverzuges ist RPL nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der verzögerten Lieferung pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises; weitergehende gesetzliche Ansprüche von RPL bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(7) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Lieferung an RPL. Dies gilt auch dann, wenn Versendung der Ware vereinbart worden ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.

(8) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für RPL nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände, welche RPL nicht zu vertreten hat, berechtigen RPL, die Entgegennahme von Lieferungen um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.

(9) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß.

(10) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RPL berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von RPL für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 7 Beistellungen von RPL, Herstellung von Werkzeugen für RPL
(1) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die RPL dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die vom Lieferanten zu Vertragszwecken gefertigt und RPL durch den Lieferanten gesondert berechnet werden (nachfolgend „beigestellte Sachen“), bleiben im Eigentum von RPL oder gehen in das Eigentum von RPL über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von RPL kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels anderweitiger Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird RPL unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Weiterhin wird der Lieferant RPL unverzüglich mitteilen, sollten Dritte an den beigestellten Sachen Rechte geltend machen oder die Zwangsvollstreckung in diese betreiben oder sollte letztere drohen.

(2) Jede Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Sachen durch den Lieferanten werden im Namen und für Rechnung von RPL als Hersteller erfolgen und RPL erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der beigestellten Sachen – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der beigestellten Sachen zum Wert der neu geschaffenen Sachen. (Der Wert der Ware oder einer Sache meint den Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung den Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises den objektive Wert.) Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten RPL eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Lieferant bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an RPL.

(3) Der Lieferant ist nach Aufforderung von RPL verpflichtet, die beigestellten Sachen und die hergestellten Werkzeuge im ordnungsgemäßen Zustand an RPL herauszugeben, wenn diese von dem Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit RPL geschlossen Verträge benötigt werden.

§ 8 Schutzrechte von RPL
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angaben zu Materialzusammensetzungen und sonstigen Unterlagen, welche von RPL beigestellt werden, behält RPL sich sämtliche Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, sonstige Verwertungsrechte) vor.

(2) Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von RPL weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Verlangen von RPL vollständig an RPL zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 9 Leistungserbringung durch Dritte, Leistungsänderungen
(1) Der Lieferant darf seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RPL weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Einschaltung von Spediteuren oder Frachtführern zum Versand der Lieferung.

(2) Änderungen des Lieferumfanges, die sich bei der Ausführung des Vertrages als erforderlich erweisen, sind RPL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung der Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RPL.

§ 10 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung durch den Lieferanten
(1) Der Lieferant ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche des Lieferanten rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Lieferant ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von RPL aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lieferanten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht,
b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Der Lieferant ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen RPL nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RPL berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 11 Mängelrechte
(1) RPL wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 12 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung derselben, beim Lieferanten eingeht. Die Rüge darf in jedem Fall formlos erfolgen. In Zweifelsfällen über Stückzahlen, Gewichte und Maße der Ware sind die bei RPL in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

(2) Besteht zwischen RPL und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so haben die darin enthaltenen Bestimmungen vorrangige Geltung.

(3) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Unabhängig davon ist RPL bei Vorliegen eines Mangels berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von RPL Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen.

(4) Durch die Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet RPL nicht auf Mängelrechte.

(5) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Mit dem Zugang der Mängelanzeige von RPL beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von RPL verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, RPL musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichte sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(6) Weitergehende Rechte von RPL bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz des Lieferanten
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, soweit diese auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist insoweit verpflichtet, RPL von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

(2) Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für Schadensfälle im Sinne des Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von RPL durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird RPL den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten, welche – soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – nicht das Rückrufrisiko oder Strafschäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird RPL auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zugänglich machen.

(4) Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche von RPL bleiben unberührt. Der Lieferant haftet gegenüber RPL unbeschränkt und unbegrenzt.

§ 13 Schutzrechte Dritter, Freistellung von RPL
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, der Schweiz, Nordamerika oder Ländern, in denen der Lieferant die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Wird RPL von einem Dritten auf Grund einer vom Lieferanten zu vertretenen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, RPL auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die RPL aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Sie umfasst damit auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

§ 14 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an RPL gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an RPL gelieferten Waren einzustellen, wird der Lieferant dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss vorbehaltlich des Absatzes 1 mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 15 Haftung
(1) RPL leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet RPL in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet RPL jedoch in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
d) Befindet sich RPL mit seiner Leistung in Verzug, so haftet RPL wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

(2) Soweit die Haftung von RPL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RPL.

(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 16 Geheimhaltung
(1) Die Parteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung und aus dem Bereich der jeweils anderen Partei (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten, diese nicht für andere Zwecke als die Herstellung der von RPL bestellen Waren zu verwenden und sie auf Anforderung von RPL zurückzugeben, ohne Kopien davon zu behalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RPL offen gelegt werden.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RPL darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für RPL gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(5) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend der vorstehenden Absätze 1 bis 4 verpflichten.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen RPL und dem Lieferanten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern sich aus der Bestellung im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von RPL Erfüllungsort.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RPL und dem Lieferanten der Geschäftssitz von RPL. Für Klagen von RPL gegen den Lieferanten gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Soweit der auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lieferanten geschlossene Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: November 2013


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Datenschutzerklärung

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

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Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

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Gewerbestraße 11
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E-Mail: info@rpl-gmbh.de

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Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

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Gerhard Seybert, jeecis

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